Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ing. Alexander Timischl, BSc


Kostenvoranschlag und Vertragsabschluss: (1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich. (1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc. (1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Dieses Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrag im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht. (1.4) Unsere Kostenvoranschläge erfolgen,wenn nicht schriftlich anders vereinbart,immer freibleibend. Sollte die Ausführung des Auftrages für uns aus Gründen höherer Gewalt,Streiks von uns unverschuldeter Ausfälle technischer,sowie organisatorischer Art und ähnlich wichtiger,von uns nicht zu vertretenden Gründen,zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich oder unzumutbar werden,sind wir berechtigt,vom Vertrag zurück zu treten,ohne dass unserem Vertragspartner hieraus ein Schadenersatz oder sonstiger Anspruch erwächst. Sollte der Auftrag durchgeführt werden ohne schriftliche Bestätigung,jedoch telefonischen bzw. mündlichen Auftrages des Auftraggebers,so gelten die hiermit bekanntgegebenen Daten und Informationen.

Tauschaggregate: (2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.

  Probefahrten: (3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen. 

  Zahlungsbedingungen: (4.1) Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug und für uns kostenfrei zu bezahlen, sofern nicht andere Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart wurden. Von uns gewährte Skonti sind den Fakturen zu entnehmen. Skontofristen verstehen sich ab Fakturendatum. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder tritt eine Verschlechterung in der Vermögenslage bzw. Kreditwürdigkeit unseres Auftraggebers ein, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegenüber dem Vertragspartner – auch aus anderen Geschäftsabschlüssen – ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine – sofort fällig zu stellen. Bei Aufträgen, welche noch in Bearbeitung sind, können wir ausreichende Sicherheiten bzw. Vorauszahlungen verlangen oder unter Aufrechterhaltung aller Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Vertragspartner seinerseits Schadenersatzansprüche hieraus ableiten kann. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen von zumindest 12% per anno zu verlangen. Alle aus der Forderungsgeltendmachung uns entstehenden Kosten einschließlich aller außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden. 

Abstellung von Fahrzeugen: (5.1) Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw. der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag für das Abstellen des fertig Instand gesetzten Fahrzeuges eine Stellgebühr laut Aushang pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen. (5.2) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.

  

Altteile: (6.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen. (6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers. 

Eigentumsvorbehalt: (7.1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

  Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes: (8.1) Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. (8.2) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede gemäß (4.1) entgegenhalten. 

  Behelfsreparaturen: (9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. 

  Gewährleistung und Leistungsbeschreibung: (10.1) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb veranlassen. (10.2) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt. 

  Schadenersatz: (11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. (11.2) Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (11.3) Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber übernommenen Reparaturgegenstandes. (11.4) Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen. (11.5) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt. 

Erfüllungsort: (12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

  Gerichtsstand, Erfüllungsort:(13.1) Sämtliche Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Salzburg. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. 

  Konsumentenschutz: (14.1) Sollte der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sein, gelten die obigen Vertragsbestimmungen nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des KSchG verstoßen. 

  Salvatorische Klausel: (15.1) Falls eine der vorstehenden Bedingungen durch ein Gericht oder eine Behörde für ungültig erklärt werden sollte, so hat dies keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmun(en) verpflichten sich die Vertragspartner, jene gesetzliche zulässige Bestimmung als wirksam vereinbart zu betrachten, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglich vereinbarten Bestimmung am nächsten kommt.

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Mst. Ing. Alexander Timischl, BSc
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